Blaulicht und Martinshorn müssen sein

Stel­len Sie sich vor:

Sie woh­nen beim Feu­er­wehr­haus oder an der Haupt­stra­ße. Nachts um 3 Uhr
fährt mit lau­tem Getö­se die Feu­er­wehr an ihrem Haus vor­bei. Sie werden
wach. Was den­ken Sie?

  • Hof­fent­lich kön­nen die Feu­er­wehr­leu­te noch recht­zei­tig hel­fen… oder
  • Die wer­den doch nicht zu uns kom­men… oder
  • Sind alle unse­re Kin­der zu Hau­se… oder
  • Müs­sen die so einen Krach machen und mich in mei­ner wohl­ver­dien­ten Nacht­ru­he stören?!

Wird die Feu­er­wehr alar­miert, zählt jede Sekunde.
Minu­ten ent­schei­den oft­mals über Leben und Tod, über klei­nes Feu­er oder Groß­brand mit rie­si­gem Sach­scha­den. Dar­um muss die Feu­er­wehr im Scha­dens­fall mög­lichst rasch an der Ein­satz­stel­le sein. Und dabei hel­fen ihr die Son­der­rech­te nach § 35 Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung. Die­se kön­nen aber nur in Anspruch genom­men wer­den mit Blau­licht und Mar­tin­horn. Es ord­net an: „Alle übri­gen Ver­kehrs­teil­neh­mer haben sofort freie Bahn zu schaf­fen.“ Das Blau­licht allein ist hier­für unzulässig.

Stel­len sie sich vor, dass die­se „krach­ma­chen­den“ Feuerwehrleute

  • vor 3 Minu­ten noch selbst in ihren Bet­ten waren – wie Sie
  • um 6 Uhr wie­der zur Arbeit müs­sen – wie Sie
  • die nächs­ten 2 oder 3 Stun­den nicht mehr schla­fen wer­den (was oft­mals auch für die Fami­li­en gilt)

Ihre Feu­er­wehr – Tag und Nacht für Sie ein­satz­be­reit – dankt Ihnen für Ihr Verständnis.

Quel­le: FFW Elzach